Der Anruf kommt am Donnerstagnachmittag. Ab Montag stehen sieben Leute in der Revision, die zugesagte Unterkunft ist weggebrochen. Gesucht wird ein Preis, ein freies Zimmer und ein Parkplatz für den Transporter.
Was in diesem Moment selten gefragt wird: Wofür haftet die Firma eigentlich, wenn sie ihre Leute unterbringt? Die Antwort steht in einer Verordnung, einer technischen Regel und einem Tarifvertrag. Sie ist kürzer und härter, als die meisten erwarten.
Wer das Bett bezahlt, bleibt für das Bett verantwortlich
Anhang Punkt 4.4 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, angemessene Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Das kann auch außerhalb des Betriebs- oder Baustellengeländes sein. Erforderlich wird es etwa wegen der Abgelegenheit der Arbeitsstätte, der Art der Tätigkeit oder der Zahl der Beschäftigten.
Ein Satz dieser Vorschrift wird oft überlesen. Wurde einem Beschäftigten bei Anwerbung oder Entsendung eine Unterbringung in Aussicht gestellt, und hätte er den Auftrag sonst nicht angenommen, ist die Bereitstellung stets erforderlich. Und Satz 5 stellt klar: Auch wenn ein Dritter die Gemeinschaftsunterkunft auf Veranlassung des Arbeitgebers stellt, sorgt der Arbeitgeber für deren Angemessenheit.
Genau deshalb hilft es wenig, eine Unterkunft nur nach dem Preis auszusuchen. Die Verantwortung wandert mit der Buchung nicht weiter.
Was im Anhang steht und was dort fehlt
Absatz 2 der Vorschrift bleibt knapp. Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl und der Dauer der Unterbringung ausgestattet sein mit Wohn- und Schlafbereich, Essbereich und Sanitäreinrichtungen. Zum Wohn- und Schlafbereich zählt der Verordnungstext Betten, Schränke, Tische und Stühle. Absatz 3 verlangt, die gemeinsame Nutzung durch Männer und Frauen bei der Zuteilung der Räume zu berücksichtigen.
Quadratmeter stehen dort nicht. Wer nur den Anhang liest, hat keine prüfbare Zahl in der Hand.
Acht Quadratmeter je Bewohner: die Zahlen der ASR A4.4
Die Zahlen liefert die technische Regel ASR A4.4 „Unterkünfte", Ausgabe Juni 2010, zuletzt geändert im November 2024. Wer sie einhält, darf davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
| Bewohner je Schlafbereich | Nutzfläche je Bewohner | davon Schlafbereich |
|---|---|---|
| bis sechs | mindestens 8 m² | mindestens 6 m² |
| mehr als sechs bis acht | mindestens 8,75 m² | mindestens 6,75 m² |
Dazu kommen Vorgaben, die sich leicht prüfen lassen. Die lichte Raumhöhe beträgt mindestens 2,50 m, soweit das Bauordnungsrecht der Länder nichts anderes zulässt. Die Unterkunft muss sich während der Nutzung auf mindestens 21 °C heizen lassen. In Raumzellen dürfen höchstens vier Betten stehen, in Gebäuden maximal acht. Jeder Bewohner braucht ein eigenes Bett mit Matratze und Kopfkissen, eine Sitzgelegenheit, eine Tischfläche und einen verschließbaren Schrank.
Zwei Schwellen hängen an der Aufenthaltsdauer. Bleiben mehr als vier Bewohner länger als eine Woche zusammen, soll ein Aufenthaltsbereich mit Tisch und Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. Ab einer Woche muss außerdem eine Möglichkeit zum Waschen, Trocknen und Bügeln außerhalb der Schlafräume vorhanden sein, falls kein Wäscheservice angeboten wird.
Das Entsendegesetz nimmt auch ausländische Firmen mit hinein
Für einen Subunternehmer aus Polen, Rumänien oder Kroatien ändert sich an alldem nichts. § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erklärt die Anforderungen an Unterkünfte für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zwingend anwendbar. Der Wortlaut erfasst die unmittelbare wie die mittelbare Überlassung und macht keinen Unterschied zwischen entgeltlich und unentgeltlich.
Nummer 8 derselben Vorschrift betrifft Zulagen und Kostenerstattungen für Reise, Unterbringung und Verpflegung. Nach § 18 AEntG muss ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der Zollverwaltung vorlegen. Und § 14 AEntG lässt den Auftraggeber für das Mindestentgelt seines Nachunternehmers wie ein Bürge einstehen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Bau: ab 75 Kilometern stellt der Arbeitgeber die Unterkunft
Das Bauhauptgewerbe steht in § 4 Absatz 1 AEntG an erster Stelle der erfassten Branchen. Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe regelt die Folgen in § 7 Nummer 4. Liegt die Baustelle mindestens 75 Kilometer vom Betrieb entfernt und dauert der einfache Weg von der Wohnung mehr als 75 Minuten, gilt sie als Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt.
Dann hat der Arbeitgeber nach § 7 Nummer 4.3 BRTV die Unterkunft zu stellen. Dazu kommt ein tariflicher Verpflegungszuschuss, der sich erhöht, wenn die Unterkunft nicht auf der Baustelle liegt. Tarifliche Beträge ändern sich mit jeder Tarifrunde, prüfen Sie deshalb die geltende Fassung. Die Anforderungen an die Unterkunft selbst richten sich weiterhin nach der Arbeitsstättenverordnung.
Die Dokumentation bleibt in Ihrer Hand
Seit der Erweiterung des Anhangs muss der Arbeitgeber die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften dokumentieren. Vier Angaben verlangt Absatz 4: Adressen der Unterkünfte, Unterbringungskapazitäten, Zuordnung der untergebrachten Beschäftigten und der zugehörige Zeitraum. Vorliegen müssen sie am Ort der Leistungserbringung, sobald die Unterkunft bereitsteht, und danach noch vier Wochen über das Ende der Unterbringung hinaus.
Wir liefern dafür die Bausteine: Anschrift des Hauses, Zimmerart, Zimmerzuordnung und Zeitraum stehen im Angebot und auf der Rechnung. Die Dokumentation selbst führen wir nicht für Sie, und wir übernehmen keine Pflicht, die bei Ihnen liegt.
Welche Merkmale unserer Mülheimer Häuser hier einzahlen
Die neun Häuser stehen in der Stadtmitte, in Eppinghofen, in Menden-Holthausen und in Saarn. Jedes Zimmer lässt sich abschließen, die Betten stehen getrennt, und das Bad mit Dusche und WC gehört zum Zimmer statt auf den Flur. Küche mit Herd, Backofen, Kühlschrank und Mikrowelle ist vorhanden, die Waschmaschine kostet keinen Aufpreis, ein Arbeitstisch steht im Zimmer. Ein Zustellbett ist möglich, Bettwäsche liegt bereit.
Ein Punkt fehlt, und wir schreiben ihn hin: Einen verschließbaren Schrank im Sinne der ASR A4.4 weisen die Häuser nicht aus, einen Spind oder Safe gibt es nicht. Abschließbar ist das Zimmer, nicht der Schrank darin. Ob Ihnen das genügt, entscheiden Sie und nicht wir.
Die Preise je Zimmer und Nacht liegen bei 23,54 € im Einzelzimmer, 34,24 € im Doppelzimmer und 41,73 € im Mehrbettzimmer für drei Personen. Das sind 17,12 € beziehungsweise 13,91 € pro Kopf, gesetzliche Umsatzsteuer eingerechnet. Was das über einen ganzen Einsatz ergibt, steht auf der Seite Monteurzimmer Mülheim Preise. Für Teams lohnt der Blick auf die Gruppenunterkunft und auf die Mitarbeiterunterkunft.
Von der Anfrage zum Zugangscode
Sie schildern Zeitraum, Personenzahl und Einsatzort, über das Anfrageformular, am Telefon unter 0231 9894 3734 oder per Mail an info@monteurzimmer-muelheim-ruhr.de. Wir sind Mo–Fr 8–18 Uhr erreichbar und melden uns am selben Werktag. Sie bekommen ein Angebot mit Zimmerart, Preis je Nacht und Haus. Wie viele Zimmer in Ihrem Zeitraum frei sind, steht darin ebenfalls.
Danach folgt der Zugangscode mit der Anfahrtsbeschreibung. Der Check-in läuft eigenständig und rund um die Uhr, auch nach einer Spätschicht. Vor jeder Anreise wird die Wohnung gereinigt. Alle Zimmer eines Teams fassen wir auf Wunsch in einer Sammelrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zusammen. Wie eine Anfrage aussehen sollte, damit das Angebot schnell kommt, steht in der Buchungs-Checkliste.
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