Sonntagabend, kurz nach 22 Uhr, hält ein Transporter mit polnischem Kennzeichen an der Eppinghofer Straße. Vier Elektriker steigen aus, am Montag beginnt der Einsatz. Der Zugangscode ist da, die Wohnung ist gereinigt, die Betten sind bezogen.
Eine Frage bleibt: Wer von den vieren muss etwas unterschreiben? Die Antwort hat sich vor knapp zwei Jahren geändert, und viele Merkblätter im Netz geben noch den alten Stand wieder.
Seit Anfang 2025 unterschreiben nur noch ausländische Gäste
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Meldepflicht in Beherbergungsstätten zum 1. Januar 2025 umgebaut. § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet seitdem nur noch beherbergte ausländische Personen, am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat, unterschreibt im Haus nichts mehr.
Für ausländische Gäste bleibt es bei der alten Pflicht, weil sie auf bindendem europäischem Recht beruht. In einer gemischten Kolonne unterschreibt deshalb ein Teil der Mannschaft und der andere nicht. Wer das nicht kennt, hält es für eine Nachlässigkeit des Vermieters. Es ist der geltende Gesetzesstand.
Was auf dem Meldeschein steht und was nicht
§ 30 Absatz 2 BMG führt die zulässigen Daten vollzählig auf. Mehr darf nicht erhoben werden, es sei denn, das Landesrecht lässt für Fremdenverkehrs- oder Kurbeiträge weitere Angaben zu.
- Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
- Familienname und Vornamen
- Geburtsdatum und Staatsangehörigkeiten
- Anschrift
- Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers
Der Arbeitgeber taucht darauf nicht auf, die Baustelle auch nicht. Wer nach mehr gefragt wird, darf nachfragen, worauf sich die Abfrage stützt.
Der Pass gehört beim Einzug auf den Tisch
Nach § 29 Absatz 3 BMG weisen sich namentlich aufgeführte ausländische Gäste bei der Anmeldung mit einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz aus. Der Betreiber vergleicht die Angaben im Meldeschein mit dem Dokument. Weichen sie voneinander ab, wird das auf dem Schein vermerkt. Ohne gültiges Dokument wird eben dieser Befund auf dem Schein notiert.
Das Dokument bleibt beim Gast. Eine Kopie des Passes sieht das Gesetz nicht vor, und für die Erfüllung der Meldepflicht braucht es sie nicht.
Reisegruppen: wann der Reiseleiter allein unterschreibt
Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Unterschriftspflicht nur den Reiseleiter. Auf den Schein gehören dann die Zahl der ausländischen Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeit. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder aus dem Ausland zählen ohnehin nur mit der Zahl.
Für eine Kolonne unterhalb dieser Grenze bleibt es bei der einzelnen Unterschrift. Wie sich mehrere Zimmer für ein Team in Mülheim zusammenstellen lassen, steht auf der Seite zur Gruppenunterkunft.
Ein Jahr aufbewahren, dann vernichten
Die ausgefüllten Meldescheine sind vom Tag der Abreise an ein Jahr aufzubewahren. Danach bleiben drei Monate, um sie zu vernichten. Beides steht in § 30 Absatz 4 BMG und gilt für elektronisch erhobene Daten genauso.
Solange die Scheine liegen, sind sie den nach Landesrecht und nach § 34 BMG bestimmten Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Elektronisch erhobene Daten müssen maschinenlesbar bereitgestellt werden. Seit 2025 erlaubt § 29 Absatz 5 BMG die elektronische Erfüllung, allerdings nur mit Zustimmung des Gastes und über eines der drei im Gesetz genannten Verfahren.
Ab wann aus der Übernachtung eine Wohnung wird
Das ist die Frage, die bei langen Einsätzen wirklich zählt. Melderechtlich entscheidet die Dauer, nicht die Zimmerart.
| Lage | Was zu tun ist |
|---|---|
| Gast mit Wohnung im Inland, bis sechs Monate | keine An- oder Abmeldung nötig |
| Gast mit Wohnung im Inland, länger als sechs Monate | Anmeldung innerhalb von zwei Wochen |
| Gast ohne Wohnung im Inland, über drei Monate | Anmeldung innerhalb von zwei Wochen |
| ausländischer Gast, Tag der Ankunft | Meldeschein unterschreiben, Pass vorlegen |
Die Rechtsgrundlagen dazu: § 29 Absatz 1 BMG für die Beherbergungsstätte, § 27 Absatz 2 BMG für die Ausnahme bei kurzen Aufenthalten und § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes für die Zweiwochenfrist. Wer aus dem Ausland kommt und im Inland nicht gemeldet ist, erreicht die Schwelle bereits nach drei Monaten.
Für die Praxis heißt das: Ein Einsatz von acht Wochen bleibt eine Übernachtung. Ein Projekt über den Winter kann in eine Anmeldung münden. Wer von vornherein länger plant, liest besser die Seite Wohnen auf Zeit.
Was die Meldebehörde von Ihnen will und was von uns
Die Anmeldung erfolgt bei der Meldebehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr, und zwar durch die meldepflichtige Person selbst. § 19 BMG verlangt zusätzlich die Mitwirkung des Wohnungsgebers: Er bestätigt den Einzug innerhalb derselben Zweiwochenfrist, mit Name und Anschrift, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und den Namen der meldepflichtigen Personen.
Ob wir für Ihren Fall eine solche Bestätigung ausstellen, klären wir vor der Buchung. Eines gibt es bei uns nicht: eine Anschrift allein für eine Anmeldung, ohne dass tatsächlich jemand einzieht. § 19 Absatz 6 BMG verbietet das ausdrücklich.
Wie das bei uns in Mülheim abläuft
Die neun Häuser liegen in der Stadtmitte, in Eppinghofen, in Menden-Holthausen und in Saarn. Der Check-in läuft eigenständig und rund um die Uhr, was nach einer Spätschicht um 22 Uhr zählt. Wir halten die Meldescheine bereit, wie es § 30 Absatz 1 BMG verlangt, und sagen Ihnen mit dem Angebot, wie das im gebuchten Haus abläuft.
Sagen Sie uns Zeitraum, Personenzahl und Staatsangehörigkeiten möglichst gleich bei der Anfrage. Das geht über das Anfrageformular, telefonisch unter 0231 9894 3734 oder per Mail an info@monteurzimmer-muelheim-ruhr.de. Wir sind Mo–Fr 8–18 Uhr erreichbar und antworten am selben Werktag.
Danach bekommen Sie ein Angebot mit Zimmerart und Preis je Nacht, etwa 23,54 € im Einzelzimmer oder 41,73 € im Mehrbettzimmer für drei Personen. Welche Zimmer in Ihrem Zeitraum frei sind, erfahren Sie mit demselben Angebot. Was in eine gute Anfrage gehört, steht in der Buchungs-Checkliste.
Was wir nicht für Sie erledigen
Wir melden niemanden bei der Meldebehörde an und übernehmen keine melderechtliche Pflicht Ihrer Mitarbeiter. Der Meldeschein im Haus und die Anmeldung beim Amt sind zwei verschiedene Dinge, und das zweite bleibt bei der meldepflichtigen Person.
Diese Seite gibt den Gesetzesstand wieder und ist keine Rechtsberatung. Bei einem schwierigen Fall, etwa bei einer Entsendung über mehrere Monate, fragen Sie eine Anwältin oder direkt bei der Meldebehörde nach. Was Ihre Firma zur Unterkunft schuldet, steht bei den Arbeitgeber-Pflichten, die steuerliche Seite bei den Übernachtungskosten.
